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Rechtsanwalt Horst Schikorski


Am Hechtgraben 3
26954 Nordenham

 

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Meine Meinung

Unter dieser Überschrift werde ich unregelmäßig sehr persönliche Anmerkungen zu Urteilen oder gesellschaftlich relevanten Vorgängen veröffentlichen, um Ihnen gelegenheit zum Nachdenken zu geben. Eine irgendwie geartete rechtlich verbindliche Aussage ist damit nicht verbunden.

Die Zeitschrift Autobild dürfte die in Deutschland am meisten gelesene Autozeitschrift sein. Leider nimmt man es dort - wie auch bei der Mutter BILD - nicht immer genau. Im Heft 49 wird unter der Überschrift "Wer ein geklautes Auto kauft, darf es behalten" ein BGH-Urteil kommentiert, in welchem der BGH dies so entschieden haben soll. Das ist Unsinn. Der BGH hatte sich nicht mit einem "geklauten" Fahrzeug zu befassen, sondern mit einem unterschlagenen Wohnmobil.

"Geklaut" ist ein Fahrzeug, wenn es gestohlen worden ist, wenn also der Dieb den Besitz des Berechtigten bricht. Ein solches Fahrzeug (das gilt für alle beweglichen Sachen) ist im Sinne des Gesetzes "abhanden gekommen". An einem abhanden gekommenen Fahrzeug kann nach § 935 Abs. 1 BGB Eigentum nicht wirksam erworben werden.

Der BGH hatt sich mit einem Fall zu befassen, in welchem der spätere Täter den Besitz an dem Fahrzeug zunächst rechtmäßig erhalten, weil er es gemietet hatte. Er verkaufte dieses Fahrzeug später unter Vorlage eines gefälschten Kfz-Briefs.

An Gegenständen, die nicht abhanden gekommen sind, kann gutgläubig Eigentum erworben werden. Der BGH musste sich nur mit der Frage befassen, ob im konkreten Fall dieser Gute Glaube berechtigt war. Das ist nun wirklich kein Umbruch in der Rechtsprechung.

Die Vorstellungen der Bevölkerung werden in erheblichem Maße durch die Medien beeinflusst. Leider sind sich die Medien dessen nicht immer bewusst. Anders ist es nicht zu erklären, welch blühender Unsinn gezeigt wird.

In den beliebten Krimiserien wird regelmäßig gezeigt, dass Staatsanwälte - oder noch lieber attraktive junge Staatsanwältinnen - als Diensvorgesetzte der ermittelnden Beamten fungieren. Das ist natürlich falsch. Die Polizei führt die Ermittlungen im Grundsatz sebstständig und gibt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab, wenn sie der Ansicht ist, ausreichend ermittelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft kann dann weitere Ermittlungen anordnen. Das muss hier nicht vertieft werden. Jedenfalls ist es Unsinn, wenn gezeigt wird, dass Polizei und Staatsanwaltschaft Tür an tür tätig sind. Beide Institutionen gehören zu unterschiedlichen Zweigen der Verwaltung. Die Staatsanwaltschaft gehört zur Justiz und damit in den Zuständigkeitsbereich des Justizministers. Die Polizei untersteht i.d.R. dem Innenminister, wenn es sich um eine Landespolizeibehörde handelt.

Natürlich sind auch keine Gerichtsmediziner als Erste am Tatort und nehmen dort Weisungen von Polizeibeamten entgegen. Eine Google-Suche zeigt, dass es in ganz Deutschland 32 Institute für Rechtsmedin gibt, in Niedersachsen nur eines in Hannover. Es ist also nicht Aufgabe der Rechtsmediziner Tatortuntersuchungen vorzunehmen. Vielmehr ist es Aufgabe der Spurensicherung, den Tatort so zu untersuchen und zu dokumentieren, dass im Bedarfsfall der Rechtsmediziner zusätzliche Informationen erhält.

Tatort: Der vorsitzende Richter :"Ich rufe den Kronzeugen auf!"

Das ist natürlich Unsinn. Den Begriff des Kronzeugen gibt es im deutschen Recht nicht. Im deutschen Sprachgebrauch wird damit ein besonders wichtiger Zeuge gemeint, unabhängig davon, ob es ein Zeuge der Anklage oder der Verteidigung ist; also keineswegs nur ein Zeuge "der Krone" also der Anklage. Ein Prozessbeteiligter wird diesen wertenden Begriff sicher nicht verwenden.

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